EuGH · Urteil vom 26.04.2022 · C-401/19 · ECLI:EU:C:2022:297
Uploadfilter sind zulässig — mit harten Schutzschranken
Der EuGH bestätigt Art. 17 der DSM-Richtlinie: Upload-Kontrollen sind mit der Meinungsfreiheit vereinbar, aber nur mit wirksamen Schutzmechanismen gegen Overblocking.
- Verfahrensstand
- abgeschlossen
- Ergebnis
- Grundsatzentscheidung
- Plattformen
- Alle Plattformen
- Konflikttyp
- Uploadfilter, Art. 17 DSM-RL
Sachverhalt
Polen hatte gegen die Uploadfilter-Pflichten der DSM-Richtlinie Nichtigkeitsklage erhoben.
Entscheidung
Die Pflichten sind gültig; Mitgliedstaaten und Plattformen müssen aber sicherstellen, dass zulässige Nutzungen (Zitat, Parodie, Pastiche) nicht blockiert werden.
Tragende Gründe
Der Eingriff in die Meinungsfreiheit ist durch Schutzvorkehrungen, Beschwerdeverfahren und Schrankenprivilegien hinreichend abgefedert.
Redaktioneller Leitsatz
„Uploadfilter sind zulässig, dürfen aber legale Nutzungen nicht blockieren.“
Was das für Creator bedeutet
Die rechtliche Grundlage jedes Content-ID-Konflikts: Parodie, Zitat und Pastiche sind auch gegen automatische Filter durchsetzbar.
Praktische Schritte
- 01Bei Filter-Blockaden Beschwerdeverfahren der Plattform nutzen
- 02Schrankennutzung (Zitat, Parodie, Pastiche) begründen lassen
Quelle & Prüfstatus
- Fundstelle
- Amtliche Sammlung EuGH
- Geprüft am
- 2026-08-16 · Dr. Sarafi Rechtsanwälte