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UrteilUrheberrechtPlattformrechtrechtskräftig

EuGH · Urteil vom 26.04.2022 · C-401/19 · ECLI:EU:C:2022:297

Uploadfilter sind zulässig — mit harten Schutzschranken

Der EuGH bestätigt Art. 17 der DSM-Richtlinie: Upload-Kontrollen sind mit der Meinungsfreiheit vereinbar, aber nur mit wirksamen Schutzmechanismen gegen Overblocking.

Verfahrensstand
abgeschlossen
Ergebnis
Grundsatzentscheidung
Plattformen
Alle Plattformen
Konflikttyp
Uploadfilter, Art. 17 DSM-RL

Sachverhalt

Polen hatte gegen die Uploadfilter-Pflichten der DSM-Richtlinie Nichtigkeitsklage erhoben.

Entscheidung

Die Pflichten sind gültig; Mitgliedstaaten und Plattformen müssen aber sicherstellen, dass zulässige Nutzungen (Zitat, Parodie, Pastiche) nicht blockiert werden.

Tragende Gründe

Der Eingriff in die Meinungsfreiheit ist durch Schutzvorkehrungen, Beschwerdeverfahren und Schrankenprivilegien hinreichend abgefedert.

Redaktioneller Leitsatz

Uploadfilter sind zulässig, dürfen aber legale Nutzungen nicht blockieren.

Was das für Creator bedeutet

Die rechtliche Grundlage jedes Content-ID-Konflikts: Parodie, Zitat und Pastiche sind auch gegen automatische Filter durchsetzbar.

Praktische Schritte

  • 01Bei Filter-Blockaden Beschwerdeverfahren der Plattform nutzen
  • 02Schrankennutzung (Zitat, Parodie, Pastiche) begründen lassen

Quelle & Prüfstatus

Fundstelle
Amtliche Sammlung EuGH
Geprüft am
2026-08-16 · Dr. Sarafi Rechtsanwälte