BGH · Urteil vom 09.09.2021 · I ZR 125/20
Influencer II: Keine Kennzeichnung ohne Gegenleistung
Beiträge ohne Gegenleistung, die Produkte lediglich präsentieren und verlinken, sind nicht automatisch kennzeichnungspflichtige Werbung.
- Verfahrensstand
- abgeschlossen
- Ergebnis
- Erfolg Creator-Seite
- Plattformen
- Konflikttyp
- Werbekennzeichnung
Sachverhalt
Eine Influencerin hatte Produkte verlinkt, ohne dafür bezahlt worden zu sein; ein Wettbewerbsverband mahnte die fehlende Werbekennzeichnung ab.
Entscheidung
Ohne Gegenleistung und ohne übertrieben werblichen Gesamteindruck besteht keine Kennzeichnungspflicht.
Tragende Gründe
Der kommerzielle Zweck, das eigene Unternehmen zu fördern, ergibt sich bei bekannten Profilen unmittelbar aus den Umständen.
Redaktioneller Leitsatz
„Ohne Gegenleistung keine automatische Kennzeichnungspflicht für Produktverlinkungen.“
Was das für Creator bedeutet
Entlastung für organischen Content: Wer unbeauftragt empfiehlt, muss nicht jedes Posting als Werbung labeln — die Grenze bleibt der werbliche Überschuss.
Praktische Schritte
- 01Unbeauftragte Empfehlungen dokumentieren (kein Deal, keine Gegenleistung)
- 02Grenzfälle vor Kampagnenstart prüfen lassen
Quelle & Prüfstatus
- Fundstelle
- Amtliche Veröffentlichung (Influencer II)
- Geprüft am
- 2026-08-16 · Dr. Sarafi Rechtsanwälte