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Ein Produkt von Dr. Sarafi Rechtsanwälte ↗ — der Kanzlei hinter einigen der größten Creator Deutschlands

UrteilWettbewerbsrechtrechtskräftig

BGH · Urteil vom 09.09.2021 · I ZR 125/20

Influencer II: Keine Kennzeichnung ohne Gegenleistung

Beiträge ohne Gegenleistung, die Produkte lediglich präsentieren und verlinken, sind nicht automatisch kennzeichnungspflichtige Werbung.

Verfahrensstand
abgeschlossen
Ergebnis
Erfolg Creator-Seite
Plattformen
Instagram
Konflikttyp
Werbekennzeichnung

Sachverhalt

Eine Influencerin hatte Produkte verlinkt, ohne dafür bezahlt worden zu sein; ein Wettbewerbsverband mahnte die fehlende Werbekennzeichnung ab.

Entscheidung

Ohne Gegenleistung und ohne übertrieben werblichen Gesamteindruck besteht keine Kennzeichnungspflicht.

Tragende Gründe

Der kommerzielle Zweck, das eigene Unternehmen zu fördern, ergibt sich bei bekannten Profilen unmittelbar aus den Umständen.

Redaktioneller Leitsatz

Ohne Gegenleistung keine automatische Kennzeichnungspflicht für Produktverlinkungen.

Was das für Creator bedeutet

Entlastung für organischen Content: Wer unbeauftragt empfiehlt, muss nicht jedes Posting als Werbung labeln — die Grenze bleibt der werbliche Überschuss.

Praktische Schritte

  • 01Unbeauftragte Empfehlungen dokumentieren (kein Deal, keine Gegenleistung)
  • 02Grenzfälle vor Kampagnenstart prüfen lassen

Quelle & Prüfstatus

Fundstelle
Amtliche Veröffentlichung (Influencer II)
Geprüft am
2026-08-16 · Dr. Sarafi Rechtsanwälte