Werbekennzeichnung bei Affiliate-Links, Geschenken und Eigenwerbung
Seit den BGH-Influencer-Urteilen ist die Kennzeichnungsfrage entscheidbar: Gegenleistung heißt Werbung. Der Rest ist sauberes Handwerk je Format.
Autor
Redaktion CREATORGUARD
Fachliche Prüfung
Dr. Sarafi Rechtsanwälte
Rechtsstand
2026-08-01
Lesezeit
7 Min
Die BGH-Formel
Erhalten Sie für einen Beitrag eine Gegenleistung — Geld, Produkte, Reisen, Rabatte — ist er als Werbung zu kennzeichnen. Ohne Gegenleistung kommt es auf den werblichen Gesamteindruck an: Ein übertrieben werblicher Beitrag bleibt kennzeichnungspflichtig, redaktionelle Empfehlung nicht.
Affiliate-Links und Rabattcodes
Affiliate-Provisionen sind Gegenleistungen — die Kennzeichnung gehört an den Beitrag, nicht in die Bio. Rabattcodes mit Umsatzbeteiligung ebenso. Praktikabel sind klare, unübersehbare Label am Anfang des Beitrags bzw. im Video selbst.
Eigenwerbung und verschenkte Produkte
Werbung für eigene Produkte ist bei erkennbar kommerziellen Profilen regelmäßig nicht gesondert kennzeichnungspflichtig. Unaufgefordert zugesandte Produkte ohne Vereinbarung sind ein Graubereich — die dokumentierte Absprachelage entscheidet.
Was Sie jetzt sichern sollten
- 01Gegenleistung = Kennzeichnung, ohne Ausnahme
- 02Label an den Beitrag, nicht in die Bio
- 03Absprachen zu PR-Samples dokumentieren
Beleg: verknüpfte Rechtsprechung
FAQ
Reicht #ad am Ende der Hashtag-Liste?
Riskant — die Kennzeichnung muss auf den ersten Blick erkennbar sein. Versteckte Labels gelten als nicht erfolgt.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- BGH, Urt. v. 09.09.2021 – I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20
- UWG § 5a
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