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WettbewerbsrechtInstagramLeitfaden

Werbekennzeichnung bei Affiliate-Links, Geschenken und Eigenwerbung

Seit den BGH-Influencer-Urteilen ist die Kennzeichnungsfrage entscheidbar: Gegenleistung heißt Werbung. Der Rest ist sauberes Handwerk je Format.

Autor

Redaktion CREATORGUARD

Fachliche Prüfung

Dr. Sarafi Rechtsanwälte

Rechtsstand

2026-08-01

Lesezeit

7 Min

Die BGH-Formel

Erhalten Sie für einen Beitrag eine Gegenleistung — Geld, Produkte, Reisen, Rabatte — ist er als Werbung zu kennzeichnen. Ohne Gegenleistung kommt es auf den werblichen Gesamteindruck an: Ein übertrieben werblicher Beitrag bleibt kennzeichnungspflichtig, redaktionelle Empfehlung nicht.

Affiliate-Links und Rabattcodes

Affiliate-Provisionen sind Gegenleistungen — die Kennzeichnung gehört an den Beitrag, nicht in die Bio. Rabattcodes mit Umsatzbeteiligung ebenso. Praktikabel sind klare, unübersehbare Label am Anfang des Beitrags bzw. im Video selbst.

Eigenwerbung und verschenkte Produkte

Werbung für eigene Produkte ist bei erkennbar kommerziellen Profilen regelmäßig nicht gesondert kennzeichnungspflichtig. Unaufgefordert zugesandte Produkte ohne Vereinbarung sind ein Graubereich — die dokumentierte Absprachelage entscheidet.

Was Sie jetzt sichern sollten

  • 01Gegenleistung = Kennzeichnung, ohne Ausnahme
  • 02Label an den Beitrag, nicht in die Bio
  • 03Absprachen zu PR-Samples dokumentieren

FAQ

Reicht #ad am Ende der Hashtag-Liste?

Riskant — die Kennzeichnung muss auf den ersten Blick erkennbar sein. Versteckte Labels gelten als nicht erfolgt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • BGH, Urt. v. 09.09.2021 – I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20
  • UWG § 5a

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Passendes Fachgebiet: Brand Deals, Werbung, Kennzeichnung & UWG