EuGH · Urteil vom 22.06.2021 · C-682/18 u. C-683/18 · ECLI:EU:C:2021:503
YouTube & Cyando: Wann Plattformen selbst haften
Der EuGH klärt, unter welchen Voraussetzungen Plattformen für rechtsverletzende Uploads ihrer Nutzer selbst urheberrechtlich haften — Grundlage des heutigen Takedown-Regimes.
- Verfahrensstand
- abgeschlossen
- Ergebnis
- Grundsatzentscheidung
- Plattformen
- YouTube
- Konflikttyp
- Plattformhaftung, Uploads Dritter
Sachverhalt
Rechteinhaber gingen gegen YouTube und einen Sharehoster wegen von Nutzern hochgeladener geschützter Inhalte vor.
Entscheidung
Plattformen nehmen grundsätzlich keine eigene „öffentliche Wiedergabe“ vor, haften aber, wenn sie über die bloße Bereitstellung hinaus aktiv zur Rechtsverletzung beitragen oder trotz Kenntnis nicht handeln.
Tragende Gründe
Maßgeblich sind Kenntnis, technische Vorkehrungen, Werbemodell und die Rolle der Plattform im Einzelfall.
Redaktioneller Leitsatz
„Plattformhaftung entsteht aus Kenntnis plus Untätigkeit oder aktiver Beteiligung.“
Was das für Creator bedeutet
Definiert die Pflichtenlage hinter jedem Strike und Takedown — wichtig für beide Seiten: Rechteinhaber und Uploader.
Praktische Schritte
- 01Takedown-Meldungen präzise und belegt formulieren
- 02Als Uploader: Kenntnislage und Reaktionen der Plattform dokumentieren
Quelle & Prüfstatus
- Fundstelle
- Amtliche Sammlung EuGH (YouTube und Cyando)
- Geprüft am
- 2026-08-16 · Dr. Sarafi Rechtsanwälte