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UrteilUrheberrechtPlattformrechtrechtskräftig

EuGH · Urteil vom 22.06.2021 · C-682/18 u. C-683/18 · ECLI:EU:C:2021:503

YouTube & Cyando: Wann Plattformen selbst haften

Der EuGH klärt, unter welchen Voraussetzungen Plattformen für rechtsverletzende Uploads ihrer Nutzer selbst urheberrechtlich haften — Grundlage des heutigen Takedown-Regimes.

Verfahrensstand
abgeschlossen
Ergebnis
Grundsatzentscheidung
Plattformen
YouTube
Konflikttyp
Plattformhaftung, Uploads Dritter

Sachverhalt

Rechteinhaber gingen gegen YouTube und einen Sharehoster wegen von Nutzern hochgeladener geschützter Inhalte vor.

Entscheidung

Plattformen nehmen grundsätzlich keine eigene „öffentliche Wiedergabe“ vor, haften aber, wenn sie über die bloße Bereitstellung hinaus aktiv zur Rechtsverletzung beitragen oder trotz Kenntnis nicht handeln.

Tragende Gründe

Maßgeblich sind Kenntnis, technische Vorkehrungen, Werbemodell und die Rolle der Plattform im Einzelfall.

Redaktioneller Leitsatz

Plattformhaftung entsteht aus Kenntnis plus Untätigkeit oder aktiver Beteiligung.

Was das für Creator bedeutet

Definiert die Pflichtenlage hinter jedem Strike und Takedown — wichtig für beide Seiten: Rechteinhaber und Uploader.

Praktische Schritte

  • 01Takedown-Meldungen präzise und belegt formulieren
  • 02Als Uploader: Kenntnislage und Reaktionen der Plattform dokumentieren

Quelle & Prüfstatus

Fundstelle
Amtliche Sammlung EuGH (YouTube und Cyando)
Geprüft am
2026-08-16 · Dr. Sarafi Rechtsanwälte